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160 FHGG CH-LU

§ 69 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Revision des Gemeinderechts

Schlussbestimmungen
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§ 69 FHGG · Revision des Gemeinderechts

1. Die Einwohnergemeinden passen ihre Gemeindeordnung und, soweit notwendig, das übrige Gemeinderecht bis zum 1. Januar 2018 an die Vorgaben dieses Gesetzes an.

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