160
FHGG
CH-LU
§ 69 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Revision des Gemeinderechts
Schlussbestimmungen
§ 69 FHGG · Revision des Gemeinderechts
1. Die Einwohnergemeinden passen ihre Gemeindeordnung und, soweit notwendig, das übrige Gemeinderecht bis zum 1. Januar 2018 an die Vorgaben dieses Gesetzes an.