§ 68 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Bilanzanpassungen
§ 68 FHGG · Bilanzanpassungen
1. Als Grundlage für das Budget 2019 erstellen die Gemeinden bis zum 30. Juni 2018 eine angepasste Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2018. Diese enthält
a. die Neubewertung des Finanzvermögens nach den Verkehrswerten,
b. die Neubewertung des Verwaltungsvermögens zum Anschaffungswert abzüglich der ordentlichen Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert,
c. die Neubewertung der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungen,
d. die Anpassung der übrigen Bilanzpositionen, sofern die Abweichungen von der alten zur neuen Bilanzierung oder Bewertung wesentlich sind.
2. Die Wertveränderungen in der angepassten Bilanz werden zugewiesen
a. der Neubewertungsreserve im Eigenkapital, wenn sie aus der Neubewertung des Finanzvermögens entstanden sind,
b. den entsprechenden Fonds und Spezialfinanzierungen, wenn sie aus der Bewertung ihrer Bilanzpositionen entstanden sind, oder
c. der Aufwertungsreserve im Eigenkapital für alle übrigen Wertveränderungen.
3. Basierend auf den Anpassungen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden der Voranschlag 2018 und die Jahresrechnung 2018 nach den Vorgaben dieses Gesetzes neu dargestellt. Die angepasste Bilanz per 31. Dezember 2018 wird als Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 übernommen.
4. Die Neubewertungsreserve wird per 1. Januar 2019 erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übergeführt.
5. Besteht nach der Überführung der Neubewertungsreserve ins Eigenkapital per 1. Januar 2019 immer noch ein Bilanzfehlbetrag, muss dieser durch eine zusätzliche Überführung von Aufwertungsreserven in der Höhe dieses Fehlbetrags eliminiert werden.
6. Im Weiteren erfolgt die Überführung der Aufwertungsreserve in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag jährlich im Umfang der Mehrabschreibung, welche durch die Aufwertung von Verwaltungsvermögen ausserhalb von Spezialfinanzierungen begründet ist. Dieser Kompensationsbetrag wird als ausserordentlicher Ertrag zu Lasten der Aufwertungsreserven verbucht.
7. Die Umsetzung der Absätze 1 bis 5 ist vom Rechnungsprüfungsorgan der Gemeinde zu prüfen und der Prüfbericht der kantonalen Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes einzureichen.
8. Über die Eröffnungsbilanz per 1. Januar 2019 wird ein Bilanzanpassungsbericht erstellt. Sie ist der kantonalen Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes einzureichen. Der Bilanzanpassungsbericht ist den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament bis zum 30. Juni 2019 zur Genehmigung vorzulegen.