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160 FHGG CH-LU

§ 67 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 67 FHGG · Übergangsbestimmungen

1. Das Gemeindegesetz bleibt in Bezug auf den Finanzhaushalt anwendbar auf

a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voranschlages,

b. den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung.

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