160
FHGG
CH-LU
§ 65 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Berichterstattung
Revision
§ 65 FHGG · Berichterstattung
1. Das Rechnungsprüfungsorgan erstattet dem Gemeinderat schriftlich umfassend Bericht. Der Bericht enthält Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.
2. Das Rechnungsprüfungsorgan verfasst zuhanden der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision und zu den Abrechnungen über Sonder- und Zusatzkredite. Es gibt zur Genehmigung der Jahresrechnung eine Empfehlung ab.