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160 FHGG CH-LU

§ 64 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Aufgaben

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§ 64 FHGG · Aufgaben

1. Das Rechnungsprüfungsorgan ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts. Es prüft namentlich

a. die Jahresrechnung und die ihr zugrunde liegenden separaten Rechnungen gemäss § 46,

b. die Verwendung und Abrechnung der Sonder- und Zusatzkredite,

c. ob ein internes Kontrollsystem gemäss § 25 existiert.

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