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FHGG
CH-LU
§ 64 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Aufgaben
Revision
§ 64 FHGG · Aufgaben
1. Das Rechnungsprüfungsorgan ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushalts. Es prüft namentlich
a. die Jahresrechnung und die ihr zugrunde liegenden separaten Rechnungen gemäss § 46,
b. die Verwendung und Abrechnung der Sonder- und Zusatzkredite,
c. ob ein internes Kontrollsystem gemäss § 25 existiert.