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160 FHGG CH-LU

§ 63 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Fachorgan der Verwaltung

Revision
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§ 63 FHGG · Fachorgan der Verwaltung

1. Wird für die Prüfung ein selbständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung bestimmt, hat dieses die Anforderungen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz zu erfüllen.

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