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160 FHGG CH-LU

§ 62 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Externe Revisionsstelle

Revision
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§ 62 FHGG · Externe Revisionsstelle

1. Wird für die Prüfung eine externe Revisionsstelle bestimmt, hat diese die Anforderungen nach dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 2005 zu erfüllen.

2. Für die externe Revisionsstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über die Aktiengesellschaft.

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