160
FHGG
CH-LU
§ 60 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Rechnungsprüfungsorgan
Revision
§ 60 FHGG · Rechnungsprüfungsorgan
1. Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament wählen als Rechnungsprüfungsorgan eine Rechnungskommission oder bestimmen ein selbständiges und unabhängiges Fachorgan der Verwaltung oder eine externe Revisionsstelle.
2. Das Rechnungsprüfungsorgan kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Akten der Gemeinde nehmen. Die Gemeindeorgane sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.