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FHGG
CH-LU
§ 6 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Rechnungsüberschüsse
Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
§ 6 FHGG · Rechnungsüberschüsse
1. Aufwandüberschüsse sind dem Eigenkapital zu belasten. Ist kein solches vorhanden, sind sie im Eigenkapital als Minusposition zu passivieren.
2. Ertragsüberschüsse sind zur Abtragung der Minusposition im Eigenkapital zu verwenden. Ist keine solche vorhanden, ist Eigenkapital zu bilden.
3. Soweit die Bilanz ein negatives Jahresergebnis ausweist, das nicht mit den kumulierten Ergebnissen der Vorjahre verrechnet werden kann, ist dieses linear innert sechs Jahren abzutragen.