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160 FHGG CH-LU

§ 59 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG)

Rechnungslegung - Gemeindefinanzstatistik
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§ 59 FHGG

1. Die Gemeinden stellen sicher, dass sie die Anforderungen der Gemeindefinanzstatistik erfüllen.

2. Sie sind verpflichtet, der Lustat Statistik Luzern die notwendigen Daten der Rechnung, des Budgets und der Planjahre zur Verfügung zu stellen.

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