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FHGG
CH-LU
§ 58 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Abschreibungen und Wertminderungen
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
§ 58 FHGG · Abschreibungen und Wertminderungen
1. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einer Wertminderung unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
2. Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.