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FHGG
CH-LU
§ 57 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Bewertungsgrundsätze
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
§ 57 FHGG · Bewertungsgrundsätze
1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der ordentlichen Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.