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160 FHGG CH-LU

§ 57 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Bewertungsgrundsätze

Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
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§ 57 FHGG · Bewertungsgrundsätze

1. Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.

2. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der ordentlichen Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

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