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FHGG
CH-LU
§ 56 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Bilanzierungsgrundsätze
Rechnungslegung - Bilanzierung und Bewertung
§ 56 FHGG · Bilanzierungsgrundsätze
1. Vermögensteile werden aktiviert, wenn
a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
b. ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2. Verpflichtungen werden passiviert, wenn
a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,
b. ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und
c. die Höhe des Mittelabflusses geschätzt werden kann.