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FHGG
CH-LU
§ 55 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG)
Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
§ 55 FHGG
1. Die Rechnungen von Gemeinde- und Zweckverbänden sowie von Organisationen, an denen die Gemeinde gemäss § 44 Absatz 1 des Gemeindegesetzes beteiligt ist, können konsolidiert werden.
2. Sieht eine Gemeinde eine Konsolidierung vor, so gelten für die konsolidierten Einheiten die Bestimmungen über die Rechnungslegung dieses Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.