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FHGG
CH-LU
§ 54 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Kostenrechnung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 54 FHGG · Kostenrechnung
1. Die Gemeinden haben für alle Leistungen eine Kostenrechnung zu führen.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.