Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160 FHGG CH-LU

§ 54 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Kostenrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 54 FHGG · Kostenrechnung

1. Die Gemeinden haben für alle Leistungen eine Kostenrechnung zu führen.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

← § 53 FHGG Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) § 55 FHGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →