§ 53 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Anhang
§ 53 FHGG · Anhang
1. Der Anhang der Jahresrechnung
a. führt an, in welchen Bereichen infolge übergeordneten Rechts Abweichungen gegenüber den allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen zu verzeichnen sind,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen,
c. enthält einen Anlagespiegel, der sämtliche Finanz- und Sachanlagen des Finanz- und des Verwaltungsvermögens umfasst, sowie einen Rückstellungsspiegel,
d. enthält einen Beteiligungsspiegel,
e. enthält einen Bericht über die Eventualverpflichtungen,
f. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken der Gemeinde von Bedeutung sind,
g. zeigt im Eigenkapitalnachweis die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.