Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
160 FHGG CH-LU

§ 51 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Investitionsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 51 FHGG · Investitionsrechnung

1. Die Investitionsrechnung umfasst sämtliche Abgänge und Zugänge des Verwaltungsvermögens.

2. Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.

← § 50 FHGG Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) § 52 FHGG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →