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160 FHGG CH-LU

§ 50 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Erfolgsrechnung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 50 FHGG · Erfolgsrechnung

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag.

2. Die Erfolgsrechnung gliedert sich in

a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,

b. das Finanzergebnis,

c. das ausserordentliche Ergebnis.

3. Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis, welches dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag gutgeschrieben oder belastet wird.

4. Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn nicht mit ihnen gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Das ausserordentliche Ergebnis wird dem übrigen Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.

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