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160 FHGG CH-LU

§ 5 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Haushaltgleichgewicht

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
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§ 5 FHGG · Haushaltgleichgewicht

1. Das Budget der Erfolgsrechnung ist so zu gestalten, dass sich im Durchschnitt mehrerer Jahre mindestens ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben. Aufwandüberschüsse über mehrere Jahre dürfen nur budgetiert werden, wenn ein angemessenes Eigenkapital bestehen bleibt. Besteht ein Bilanzfehlbetrag, darf das nachfolgende Jahr ein negatives Budget ausweisen, wenn das Ergebnis der Erfolgsrechnungen im Durchschnitt mehrerer Jahre positiv ausfällt. Vorbehalten bleibt § 68 Absätze 5 und 6.

2. Das Budget der Investitionsrechnung ist so festzusetzen, dass sich aus den Folgekosten der Investition, deren Verzinsung und deren Abschreibung für die Erfolgsrechnung eine tragbare Belastung ergibt.

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