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160 FHGG CH-LU

§ 49 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Spezialfinanzierungen und Fonds

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 49 FHGG · Spezialfinanzierungen und Fonds

1. Eine Spezialfinanzierung ist die Zweckbindung von Entgelten zur Sicherstellung der Finanzierung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Dazu gehören auch die Eigenwirtschafts- oder Zuschussbetriebe.

2. Die übrigen zweckgebundenen Mittel werden als Fonds bezeichnet.

3. Die Schaffung von Fonds und Spezialfinanzierungen bedarf grundsätzlich einer rechtlichen Grundlage. Treuhänderisch verwaltete Mittel (Legate und Stiftungen) bedürfen keiner gesetzlichen Grundlage.

4. Die Bestandesveränderungen von Fonds und Spezialfinanzierungen werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht.

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