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160 FHGG CH-LU

§ 47 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Gliederung

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 47 FHGG · Gliederung

1. Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgabenbereichen gegliedert und nach einem einheitlichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.

2. Die kantonale Finanzaufsicht gemäss den §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes regelt die Mindestanforderungen an die funktionale Gliederung und den Kontenrahmen. Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen der Gemeindefinanzstatistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.

3. Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).

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