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160 FHGG CH-LU

§ 45 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Allgemeines

Rechnungslegung - Jahresrechnung
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§ 45 FHGG · Allgemeines

1. Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt der Gemeinde.

2. Die Rechnungen von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind in der Gemeinderechnung zu führen.

3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

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