160
FHGG
CH-LU
§ 45 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Allgemeines
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 45 FHGG · Allgemeines
1. Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt der Gemeinde.
2. Die Rechnungen von unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind in der Gemeinderechnung zu führen.
3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.