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160 FHGG CH-LU

§ 44 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Grundsätze

Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
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§ 44 FHGG · Grundsätze

1. Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung, der Stetigkeit und der Periodengerechtigkeit.

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