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FHGG
CH-LU
§ 43 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Zweck
Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
§ 43 FHGG · Zweck
1. Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde.