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160 FHGG CH-LU

§ 43 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Zweck

Rechnungslegung - Zweck und Grundsätze
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§ 43 FHGG · Zweck

1. Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde.

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