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FHGG
CH-LU
§ 42 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Nichtgenehmigung der Abrechnung
Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
§ 42 FHGG · Nichtgenehmigung der Abrechnung
1. Wird die Abrechnung nicht genehmigt, legt der Gemeinderat eine bereinigte Abrechnung vor.
2. Wird die Genehmigung erneut abgelehnt, unterbreitet der Gemeinderat die Abrechnung dem Regierungsrat zur Genehmigung.