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160 FHGG CH-LU

§ 41 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Abrechnung und Verfall

Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
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§ 41 FHGG · Abrechnung und Verfall

1. Die Abrechnungen über die Sonder- und Zusatzkredite werden den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt.

2. Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zusammen mit dem Sonderkredit abzurechnen.

3. Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt.

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