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FHGG
CH-LU
§ 40 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Kontrolle
Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
§ 40 FHGG · Kontrolle
1. Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat der Gemeinderat eine Kontrolle zu führen.
2. In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen ausgewiesen.
3. Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen.