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FHGG
CH-LU
§ 4 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Ziel
Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
§ 4 FHGG · Ziel
1. Das Ziel der finanzpolitischen Steuerung ist die Begrenzung der Verschuldung und der Schutz des Eigenkapitals.
2. Den Erfordernissen einer konjunktur- und wachstumsgerechten Finanzpolitik ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.