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160 FHGG CH-LU

§ 4 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Ziel

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
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§ 4 FHGG · Ziel

1. Das Ziel der finanzpolitischen Steuerung ist die Begrenzung der Verschuldung und der Schutz des Eigenkapitals.

2. Den Erfordernissen einer konjunktur- und wachstumsgerechten Finanzpolitik ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

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