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160 FHGG CH-LU

§ 39 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Zusatzkredit

Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
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§ 39 FHGG · Zusatzkredit

1. Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist bei den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen.

2. Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden

a. für teuerungsbedingte Mehrausgaben,

b. für gebundene Ausgaben,

c. für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um 250 000 Franken überschritten wird.

3. Die Gemeinde kann den in Absatz 2c vorgesehenen Betrag in einem rechtsetzenden Erlass ändern.

4. Ausgaben gemäss Absatz 2b und 2c sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament mit dem Jahresbericht zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.

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