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FHGG
CH-LU
§ 38 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Sonderkredit
Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
§ 38 FHGG · Sonderkredit
1. Der Sonderkredit ist die Ermächtigung der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2. Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
3. Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in das jeweilige Budget einzustellen.