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160 FHGG CH-LU

§ 36 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Wiederkehrende Ausgaben

Ausgaben - Allgemeines
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§ 36 FHGG · Wiederkehrende Ausgaben

1. Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.

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