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FHGG
CH-LU
§ 36 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Wiederkehrende Ausgaben
Ausgaben - Allgemeines
§ 36 FHGG · Wiederkehrende Ausgaben
1. Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.