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160 FHGG CH-LU

§ 34 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Ausgabenbewilligung

Ausgaben - Allgemeines
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§ 34 FHGG · Ausgabenbewilligung

1. Die Gemeinde hat die Ausgabenbefugnisse der Stimmberechtigten und des Gemeindeparlaments sowie des Gemeinderates in einem rechtsetzenden Erlass festzulegen.

2. Die Ausgabenbewilligung erfolgt

a. für freibestimmbare Ausgaben ab einem festgesetzten Betrag gemäss Absatz 1 durch Bewilligung eines Sonderkredits durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament,

b. für freibestimmbare Ausgaben unter dem festgesetzten Betrag gemäss Absatz 1 durch Beschluss des Gemeinderates,

c. für gebundene Ausgaben durch Beschluss des Gemeinderates.

3. Der Gemeinderat kann seine Ausgabenbefugnisse in bestimmtem Ausmass mit rechtsetzendem Erlass an die ihm unterstellten Organisationseinheiten übertragen.

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