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160 FHGG CH-LU

§ 33 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Voraussetzungen

Ausgaben - Allgemeines
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§ 33 FHGG · Voraussetzungen

1. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.

2. Rechtsgrundlage können sein

a. ein Gesetz oder ein Reglement,

b. ein Gerichtsentscheid,

c. ein Beschluss der Stimmberechtigten oder ein Beschluss des Gemeindeparlaments, der mindestens dem fakultativen Referendum unterliegt.

3. Dem Budgetkredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.

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