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FHGG
CH-LU
§ 30 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Leistungsvereinbarung
Steuerung - Beitragscontrolling
§ 30 FHGG · Leistungsvereinbarung
1. Wird die Erfüllung kommunaler Aufgaben Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, schliesst die zuständige Stelle mit ihnen eine Leistungsvereinbarung ab.
2. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a. die zu erfüllenden Aufgaben,
b. die Qualität und das Ausmass der Aufgabenerfüllung,
c. die Abgeltung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredits durch die Stimmberechtigten oder das Parlament,
d. die Berichterstattung.