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160 FHGG CH-LU

§ 3 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG)

Allgemeine Bestimmungen - Grundsätze
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§ 3 FHGG

1. Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament, der Gemeinderat und die Verwaltung führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.

2. Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen der Gemeinde haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip).

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