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FHGG
CH-LU
§ 27 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Beteiligungscontrolling
Steuerung - Steuerung von Organisationen mit kommunaler Beteiligung
§ 27 FHGG · Beteiligungscontrolling
1. Das Beteiligungscontrolling bezweckt
a. die Wahrung der Eignerinteressen,
b. die Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen,
c. die Umsetzung der Risikopolitik,
d. die Schaffung von Transparenz über die Beteiligungen,
e. die Standardisierung der Instrumente und Prozesse zur Steuerung der Organisationen mit kommunaler Beteiligung.
2. Das Beteiligungscontrolling besteht aus der Beteiligungsstrategie und dem Beteiligungsspiegel.