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160 FHGG CH-LU

§ 26 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Organisationen mit kommunaler Beteiligung

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§ 26 FHGG · Organisationen mit kommunaler Beteiligung

1. Eine Gemeinde kann sich an einem Unternehmen gemäss § 44 Absatz 1 des Gemeindegesetzes mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitzrecht im strategischen Leitungsorgan beteiligen.

2. Steht mehreren Gemeinden gemeinsam ein Sitz im strategischen Leitungsorgan zu, gilt die Organisation bei allen beteiligten Gemeinden als Organisation mit kommunaler Beteiligung.

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