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160 FHGG CH-LU

§ 24 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Risikomanagement

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
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§ 24 FHGG · Risikomanagement

1. Die Gemeinden überprüfen ihre Risiken und die getroffenen Massnahmen systematisch.

2. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.

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