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FHGG
CH-LU
§ 24 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Risikomanagement
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
§ 24 FHGG · Risikomanagement
1. Die Gemeinden überprüfen ihre Risiken und die getroffenen Massnahmen systematisch.
2. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.