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FHGG
CH-LU
§ 23 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Qualitätsmanagement
Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
§ 23 FHGG · Qualitätsmanagement
1. Die Gemeinden sorgen für ein angemessenes Qualitätsmanagement.
2. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.