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160 FHGG CH-LU

§ 23 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Qualitätsmanagement

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§ 23 FHGG · Qualitätsmanagement

1. Die Gemeinden sorgen für ein angemessenes Qualitätsmanagement.

2. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung der Gemeinden das Nähere in der Verordnung.

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