160
FHGG
CH-LU
§ 21 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Operatives Controlling
Steuerung - Controlling
§ 21 FHGG · Operatives Controlling
1. Die kommunalen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung sowie die Planung, die Umsetzung und die Überprüfung von Massnahmen. Der Gemeinderat legt das operative Controlling-System der Gemeinde fest.