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160 FHGG CH-LU

§ 20 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Organisation des strategischen Controlling-Organs

Steuerung - Controlling
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§ 20 FHGG · Organisation des strategischen Controlling-Organs

1. Die Aufgaben des strategischen Controlling-Organs können durch eine Controlling-Kommission wahrgenommen werden. Sie dürfen weder einem selbständigen und unabhängigen Fachorgan der Verwaltung noch einer externen Revisionsstelle übertragen werden.

2. In Gemeinden mit externer Revisionsstelle sind die Aufgaben des strategischen Controllings durch eine Controlling-Kommission wahrzunehmen.

3. In Gemeinden ohne Controlling-Kommission nimmt die Rechnungskommission die Aufgaben des strategischen Controllings wahr.

4. In Parlamentsgemeinden können die Aufgaben des strategischen Controllings einer parlamentarischen Kommission übertragen werden.

5. Die Gemeinde regelt das Nähere in einem rechtsetzenden Erlass.

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