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160 FHGG CH-LU

§ 2 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG)

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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§ 2 FHGG

1. Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden. Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

2. Für Anstalten, Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss, soweit Gesetzgebung oder Statuten keine eigenen Regelungen enthalten.

3. Für die Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss, soweit ihr landeskirchliches Recht keine eigenen Regelungen enthält.

4. Für den Finanzhaushalt der christkatholischen Kirchgemeinde gelten sinngemäss die Vorschriften des Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 2013.

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