§ 19 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Aufgaben des strategischen Controlling-Organs
§ 19 FHGG · Aufgaben des strategischen Controlling-Organs
1. Das strategische Controlling-Organ berät Geschäfte vor, die den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament unterbreitet werden, insbesondere
a. den Aufgaben- und Finanzplan,
b. den Budgetentwurf,
c. den Jahresbericht,
d. Finanzgeschäfte,
e. Entwürfe von rechtsetzenden Erlassen.
2. Das strategische Controlling-Organ erstattet zuhanden des Gemeinderates und der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments Bericht über die Geschäfte gemäss Absatz 1. Es gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung ab.
3. Der Gemeinderat stellt dem strategischen Controlling-Organ die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Akten zur Verfügung. Die Gemeinde kann in einem rechtsetzenden Erlass weitere Regelungen zum Akteneinsichtsrecht treffen und die Auskunftspflicht der Gemeindeorgane regeln.
4. Die Gemeindeordnung kann die Vorbereitung von Geschäften nach Absatz 1e einer anderen Kommission übertragen. Diese übernimmt für jene Geschäfte die Rechte und Pflichten des strategischen Controlling-Organs.