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160 FHGG CH-LU

§ 17 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Jahresbericht

Steuerung - Berichterstatttung
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§ 17 FHGG · Jahresbericht

1. Der Gemeinderat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung des Legislaturprogramms sowie über die Leistungen und Finanzen der Gemeinde im vergangenen Jahr.

2. Der Jahresbericht enthält insbesondere

a. den Bericht über die Umsetzung des Legislaturprogramms,

b. die Berichte zu den Aufgabenbereichen,

c. die Jahresrechnung,

d. den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsorgans,

e. den Kontrollbericht der Finanzaufsicht.

3. Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament den Jahresbericht zur Genehmigung.

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