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160 FHGG CH-LU

§ 16 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Kreditübertragung

Steuerung - Budget - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 16 FHGG · Kreditübertragung

1. Kann ein im Budget ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Budgetkredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden.

2. Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.

3. Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie.

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