160
FHGG
CH-LU
§ 15 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Bewilligte Kreditüberschreitung
Steuerung - Budget - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
§ 15 FHGG · Bewilligte Kreditüberschreitung
1. Der Gemeinderat kann in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen
a. wenn das Bundesrecht, ein kantonales Gesetz, ein kommunales Reglement oder ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes eine Ausgabe unmittelbar vorschreiben,
b. bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wenn der Aufschub für die Gemeinde nachteilige Folgen hätte,
c. für durchlaufende Beiträge,
d. für Abschreibungen und Wertberichtigungen nach § 58.
2. Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredites unverhältnismässig wäre.
3. Kreditüberschreitungen sind den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.