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FHGG
CH-LU
§ 14 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Nachtragskredit
Steuerung - Budget - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
§ 14 FHGG · Nachtragskredit
1. Enthält das Budget für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist bei den Stimmberechtigten oder beim Gemeindeparlament rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.
2. Nachtragskredite sind nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Budgetkredites unmöglich ist oder unverhältnismässig wäre.