§ 13 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Verfahren
§ 13 FHGG · Verfahren
1. Die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament beschliessen das Budget mit dem Steuerfuss vor Beginn des Rechnungsjahres.
2. In einer Gemeinde mit Gemeindeparlament unterliegt der Steuerfuss zusammen mit dem Budget mindestens dem fakultativen Referendum.
3. Wird der Budgetentwurf mit dem beantragten Steuerfuss abgelehnt, legt der Gemeinderat bis spätestens Ende März des Budgetjahres einen überarbeiteten Budgetentwurf vor.
4. Lehnen die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament das Budget und den Steuerfuss erneut ab, unterbreitet der Gemeinderat den Budgetentwurf und den Vorschlag für den Steuerfuss dem Regierungsrat zur Festlegung.
5. Ist am 1. Januar noch kein Budget festgesetzt, ist der Gemeinderat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltung unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.