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160 FHGG CH-LU

§ 12 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Verbindlichkeit der Budgetkredite

Steuerung - Budget - Festsetzung
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§ 12 FHGG · Verbindlichkeit der Budgetkredite

1. Budgetkredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.

2. Budgetkredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden.

3. Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.

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