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160 FHGG CH-LU

§ 11 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Inhalt

Steuerung - Budget - Festsetzung
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§ 11 FHGG · Inhalt

1. Das Budget enthält für jeden Aufgabenbereich

a. einen politischen Leistungsauftrag und

b. je einen Budgetkredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung.

2. Die Budgetkredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen.

3. Die Budgetkredite der Investitionsrechnung umfassen die Investitionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.

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